RS0037268 – OGH Rechtssatz
Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsteher des Gerichtes ist eine richterliche. Da § 219 Abs 2 ZPO ausdrücklich den Vorsteher des Gerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht beruft und eine weitergehende Determinierung des entscheidungsbefugten Organs auf Verfassungsebene nicht getroffen wird, kann nicht gesagt werden, daß nicht der gesetzliche Richter entschieden hätte.