Unbeschadet der Frage, ob diese Schlichtungsklausel dem normativen Teil eines KollV (§ 11 Abs 1 ArbVG) überhaupt angehören und eine mit normativer Kraft ausgestattete Inhaltsnorm im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG bilden kann, genügt die gegenständliche Schlichtungsklausel weder den Mindesterfordernissen an Bestimmtheit der Regelung noch den unabdingbaren Voraussetzungen der durch die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle zu gewährleistenden Objektivität ihrer Tätigkeit.
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