Gemäß § 286 StPO muß der Angeklagte im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof einen Verteidiger haben. Darnach muß entweder ein Rechtsanwalt oder ein Verteidiger in Strafsachen einschreiten. Die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung hat gemäß § 45 a Abs 1 StPO nur für die Verteidigung vor dem Schöffengericht Bedeutung. (Ausführungen nur im Akt).
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