RS0057520 – OGH Rechtssatz
Eine künftige Berührung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten ist im Fall einer rechtsgestaltenden Verfügung der Art, wie sie im § 87 Abs 1 EheG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht auszuschließen. Daraus folgt, daß in jenen Fällen, in denen die anzustellenden Billigkeitserwägungen Maßnahmen im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle erfordern, derartige Maßnahmen nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 84 EheG verweigert werden können.