Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen; aber auch der im Anschluß an Kühne (EvBl 1981, 141 f, 148) vertretenen Ansicht, daß die Regelung der beiden Bestimmungen zueinander und zu den §§ 33 ff EisbEG "in inneren Widersprüchen" stünde und zufolge Art 6 MRK sowie Art 1 des 1.Zusatzprotokolls zur MRK verfassungsrechtlich bedenklich erschiene, kann nicht beigepflichtet werden.
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