RS0090075 – OGH Rechtssatz
Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.