RS0012290 – OGH Rechtssatz
Der ruhende Nachlaß bedarf für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters. Soweit eine Person selbst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Sachwalter auch für die Zeit nach ihrem Tode bestellt hat (§ 1022 ABGB Art 8 Nr 10 EVHGB, § 35 ABS 1 ZPO ), vertritt dieser auch den Nachlaß nach den Regeln, die auf das Bestellungsgeschäft anwendbar sind.