RS0026725 – OGH Rechtssatz
Daß das Fehlen der inhaltlichen Erfordernisse der Berufung nach § 250 Abs 1 lit b bis d BAO dazu führen muß, daß die Berufung nach § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt und das Berufungsverfahren eingestellt wird, wenn dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Berufung nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wurde, muß der Steuerberater, wenn er sich zur Übernahme der Vertretung im Abgabenrechtsmittelverfahren bereit findet, wissen.