RS0000289 – OGH Rechtssatz
Gegenstand der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1, 2. Fall EO ist nicht, ob die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung iSd § 9 EO gegeben waren, sondern ob die vom Exekutionsbewilligungsgericht angenommene Rechtsnachfolge eingetreten sei. Zu prüfen ist also nicht, ob seinerzeit ausreichende Urkunden vorlagen oder nicht, sondern ob eine Rechtsnachfolge ungeachtet vorhandener Urkunden tatsächlich eingetreten ist oder nicht.