RS0096576 – OGH Rechtssatz
Die Klärung der Zuständigkeitsfrage nach §§ 51 ff StPO geht der meritorischen Prüfung des in einer Strafanzeige behaupteten Tatverdachts voraus, weil es nicht Sache des unzuständigen Gerichts sein kann, die hiefür unter Umständen erforderlichen Erhebungen zu pflegen.