RS0093810 – OGH Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB ist erforderlich, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Beute wirksam werden kann.