JudikaturOGH

RS0093810 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1983

Für die Annahme der Qualifikation des § 131 StGB ist erforderlich, daß der Bedrohte die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auch wahrgenommen hat, weil diese erst dadurch als Mittel zur Erhaltung der weggenommenen Beute wirksam werden kann.

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