RS0065460 – OGH Rechtssatz
Dem KSchG kann eine Verpflichtung zu einer schriftlichen Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG nicht entnommen werden; daß gemäß § 3 Abs 1 Satz 2, zweiter Halbsatz, KSchG die einwöchige Rücktrittsfrist "mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält" beginnt, bedeutet noch nicht, daß der Unternehmer in jedem Fall eine solche Urkunde ausstellen und seinem Vertragspartner ausfolgen müßte. - "Abbonnement-Bestellscheine"