JudikaturOGH

RS0065457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1983

Der Gesetzgeber hat bei Bargeschäften bewußt davon abgesehen, den Unternehmer generell zur Ausstellung einer Vertragsurkunde zu verpflichten; unterbleibt eine schriftliche Beurkundung, dann hat dies nach dem letzten Satz des § 3 Abs 1 KSchG nur eine Verlängerung der - sonst einwöchigen - Rücktrittsfrist auf einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages zur Folge. "Abonnement-Bestellscheine"

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