RS0046254 – OGH Rechtssatz
Ist nach dem Verfahrensstand in einem Verlassenschaftsverfahren zunächst festzustellen, ob und welche Angehörigen des Erblassers aus der zweiten und dritten Linie kraft Gesetzes zu Erben berufen sind, allenfalls ein Ediktalverfahren gemäß § 128 AußStrG durchzuführen; so ist es nicht zweckmäßiger, diese Verfahrensschritte anstatt durch das bisherige Abhandlungsgericht durch jenes Gericht vornehmen zu lassen, in dessen Sprengel sich das aus Liegenschaften bestehende erblasserische Vermögen befindet.