Der Schluß der Verhandlung ist ein prozeßleitender, der Rechtskraft nicht fähiger Akt; die Hauptverhandlung endet weder mit den Schluß des Beweisverfahrens, noch mit dem Schluß der Verhandlung, sondern erst mit der Urteilsverkündung. Bis dahin kann - auch von Amtswegen - das Gericht die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beschließen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden