RS0094774 – OGH Rechtssatz
Die negative Tatbildvoraussetzung, daß "bloß zum Zeitvertreib" gespielt wird, liegt zwar nicht schon vor, wenn dies auch zum Zeitvertreib geschieht, doch folgt aus dem jedem Spiel (im Sinne des § 168 StGB) wesensimmanenten Gewinnstreben, daß von einem Spiel bloß zum Zeitvertreib erst dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn das Gewinnstreben als Motivation so weit in den Vordergrund tritt, daß es dem Spieler geradezu darauf ankommt, Geld zu gewinnen, er also in gewinnsüchtiger Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) spielt.