Ob sich ein Rechtsanwalt bei der Vertretung seiner Partei innerhalb der ihm durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen hält, ist von Fall zu Fall (zunächst) objektiv nach dem Inhalt seines Auftrages und den jeweils maßgeblichen Vorschriften unter dem Blickwinkel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu beurteilen. Allerdings kommt es diesbezüglich unter Umständen auch auf die Meinung des Anwaltes an. Zum objektiven Rechtfertigungsgrund des Handelns in Wahrung fremder Interessen kommt zusätzlich ein subjektives Rechtfertigungselement dazu.
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