RS0032781 – OGH Rechtssatz
Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann der abgetretene Schuldner nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird und er damit nicht ein Recht des Zedenten ausübt. Der abgetretene Schuldner kann sich also mit Erfolg darauf berufen, daß das Zessionsgeschäft nichtig sei oder daß es der Zedent erfolgreich angefochten habe; er kann sich aber nicht etwa auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht oder Anfechtungsrecht berufen.