RS0020909 – OGH Rechtssatz
Schäden an Ausstattungsteilen einer Wohnung, deren Ausbesserung nach der Verkehrssitte dem Bestandnehmer obliegt, wie etwa an Tapeten, Malerei, Fußbodenbelag und dergleichen treten im Vermögen des Bestandnehmers ein, weshalb dieser vom Verursacher Ersatz verlangen kann.