In einem Verfahren über Maßnahmen gemäß § 176 ABGB ist keine den Erfordernissen des § 131 ZPO gerecht werdende Aufforderung zum Erscheinen bei Gericht an die Mutter erfolgt, wenn ihr der Zweck des gerichtlichen Einschreitens bloß mit den Worten "Erziehung der minderjährigen Kinder" bekanntgemacht wurde.
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