JudikaturOGH

RS0050483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf Vermögensstücke des Schuldners vorerst als befriedigungstauglich anzusehen ist, was besonders dann gilt, wenn der Gläubiger nicht die sofortige Befriedigung, sondern zunächst nur eine Sicherung durch die Ermöglichung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung anstrebt.

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