RS0039560 – OGH Rechtssatz
Der Zwischenantrag des Beklagten stellt nach der Widerklage das stärkere Abwehrmittel des Beklagten dar und bezweckt die über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus wirkende recktskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes.