JudikaturOGH

RS0039560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Der Zwischenantrag des Beklagten stellt nach der Widerklage das stärkere Abwehrmittel des Beklagten dar und bezweckt die über den Rahmen des Rechtsstreites hinaus wirkende recktskräftige Verneinung des vom Kläger behaupteten rechtserzeugenden Tatbestandes.

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