RS0012468 – OGH Rechtssatz
Die in § 579 ABGB vorgeschriebene ausdrückliche Erklärung, daß der Aufsatz den letzten Willen enthält, kann zwar auch durch allgemein angenommenen Zeichen ( § 863 ABGB ) erfolgen; wenn der Erblasser aber nur am Bettrand sitzend, ohne ein Wort zu sprechen oder ein Zeichen zu geben, der Unterfertigung des auf dem Beitischchen unmittelbar neben dem Bett liegenden, von ihm bereits vorher unterschriebenen Testaments durch Zeugen zusieht, liegt darin keine solche Willenserklärung.