RS0093567 – OGH Rechtssatz
Hat der Täter ein Kraftfahrzeug vorerst ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht (hier im Sinne des § 136 StGB), dann begeht er durch dessen spätere Zueignung nicht Diebstahl, sondern Unterschlagung (§ 134 Abs 2 StGB) (wie EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1977/58 ua).