JudikaturOGH

RS0038264 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1983

Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes steht dem klagenden Notar für die von ihm in der Erwartung, zum Gerichtskommissär des nach § 28 AußStrG berufenen Bezirksgerichtes bestellt zu werden, erbrachten notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen die beklagte Erbin, die sich im Abhandlungsverfahren die Entlohnung dieser Leistungen nach den Vorschriften des GKTG erspart hatte, Anspruch auf Ersatz in dem Umfang zu, in dem er auch als bestellter Gerichtskommissär entlohnt worden wäre.

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