JudikaturOGH

RS0050235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2017

Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse. Die Gewährung einer Stundung kann Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners (hier: Einräumung von Belastungsverboten und Veräußerungsverboten zugunsten eines Dritten) sein. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist für die Annahme von Entgeltlichkeit nicht entscheidend, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt ansahen und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten. Erfolgte eine Verfügung teils entgeltlich, teils unentgeltlich, ist nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen, ob Unentgeltlichkeit vorliegt.

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