Die Anrainer sind verpflichtet, eine ein Meter breite Fläche entlang dem Straßenrand von Schnee zu säubern, auch wenn dadurch die Fahrbahn miterfasst oder sogar allein erfasst wird.
VwGH vom 06.07.1965, Z 657/64; Veröff: ZVR 1966/110 S 124
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