Der Versicherer kann auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten.
Rückverweise
…RIS Justiz RS0080121). Der Versicherer kann auch auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten (RIS Justiz RS0080313). Für die Annahme eines schlüssigen Verzichts ist ein strenger Maßstab anzulegen (RIS Justiz RS0014146). Ein schlüssiger Verzicht darf nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände…