§ 304 StGB erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuwendung einerseits und einem bestimmten Amtsgeschäft andererseits, welcher nicht ohne weiters angenommen werden kann, wenn die Hingabe des Geschenkes mit der Widmung erfolgte, sich - ganz allgemein - das "Wohlwollen" des Beamten zu erhalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden