RS0057942 – OGH Rechtssatz
Der bloßen Zufälligkeit, auf wessen Namen eheliche Ersparnisse angesammelt wurden, soll nach § 81 EheG keine Bedeutung zukommen. Das Gegenteil ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 90 Abs 1 EheG. Die billige andere Regelung besteht dann eben in der Auferlegung einer billigen Ausgleichszahlung an den anderen geschiedenen Ehegatten nach § 94 Abs 1 EheG. Die Übertragung eines Eigentumsanteils an den ehelichen Ersparnissen dürfte stattfinden, wenn etwa der Antragsgegner die billige Ausgleichszahlung nicht leisten könnte (billigerweise nach dem Maß der Beteiligung an der gemeinsamen Anschaffung).