RS0034739 – OGH Rechtssatz
Die negative Seite des grundbücherlichen Publitätsgrundsatzes schützt das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstandes: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht, und dem Dritten schadet es also nicht, wenn das Grundbuch nachträglich (hier: allenfalls durch einen nicht eingetragenen Zeitablauf) unrichtig geworden ist.