Voraussetzung für das Erlöschen einer Servitut iSd § 484 ABGB ist, dass die Dienstbarkeit ihren Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallender Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechtes.
…Ausübung auf Dauer unmöglich geworden ist (RS0116757), wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (RS0011574 [T6]; RS0011589 [T9]). Dadurch endet das Recht ex lege (RS0011701 [T3]). 2.2. Ob eine Dienstbarkeit infolge dauernder Unmöglichkeit ihrer Ausübung zwecklos geworden ist, erfordert zunächst die Bestimmung des Inhalts des Rechts. Grundlage dafür ist…
…daher w iederholt betont, dass eine Servitut erst dann ex lege erlischt, wenn sie (völlig: 1 Ob 225/12p) zwecklos ist (RIS Justiz RS0011701, RS0011582 [T10], RS0011589 [T7]). Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der durch die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen nach Inkrafttreten der…
…Utilitätserfordernis wird dabei kein strenger Maßstab angelegt (RS0011589 [T5]; RS0011593). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0011701), wie etwa Vorteile einer bestimmten Bebauung (vgl RS0011589 [T5]). Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auf einem anderen Weg…
…12y mwN; RIS Justiz RS0011582 [T11]; RS0011589 [T8]). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS Justiz RS0011701; vgl RS0116757). Mit der Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist, beschäftigten sich insbesondere die Entscheidungen 6 …
…einer Dienstbarkeit. Wiederholt wurde ausgesprochen, dass eine Servitut dann ex lege erlischt, wenn sie (völlig, 1 Ob 225/12p) zwecklos ist (RIS Justiz RS0011701, RS0011582 [T10], RS0011589 [T7]). Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn der durch die Dienstbarkeit dem herrschenden Grundstück gewährte Nutzen auch auf andere…
…sie zwecklos wird (RIS Justiz RS0011582), wobei aber jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts genügt (RIS Justiz RS0011701; zur Reallast RS0116757). 7. Da das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit das Recht ex lege beendet (3 Ob 214/14p; RIS Justiz…
…und auch auf sonstige Umstände abgestellt (RS0011582 [T11]; RS0011589 [T8]). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0011701; vgl RS0116757). Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege (RS0011582 [T9, T15]; RS0011589 [T7]). I.2. Die Beklagte wendet sich aus…
…und erlischt, wenn sie völlig zwecklos wird. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS-Justiz RS0011582; RS0011701; RS0011589 [T3]). Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können (RIS-Justiz RS0011574…
… 190/12y mwN; vgl RIS-Justiz RS0011699). Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RIS-Justiz RS0011701). Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 190/12y). Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex…
…der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0011701; RS0116757). Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund über einen anderen Weg erreichen kann, mag der Grund durch den anderen…
…herrschende Grundstück nützlich und bequem ist und dass jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts ausreicht (RS0011582; RS0116757; RS0011701). Die Servitut erlischt daher nur, wenn sie völlig zwecklos wird oder infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; bei einer Wegeservitut…
…der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Durch die Zwecklosigkeit einer Servitut endet das Recht ex lege (vgl RIS Justiz RS0011582; RS0011699; RS0011701; RS0116757). 3. Das Ausmaß der Dienstbarkeit richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist…
…nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0116757; RS0011582; RS0011701; 3 Ob 72/16h). Nach den Feststellungen musste die Beklagte im Jahr 2015 in das Pflegeheim übersiedeln, weil sie erkrankt ist und…
…herrschende Grundstück nützlich und bequem ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (s RS0011582; RS0116757; RS0011701). Sie erlischt, wenn sie völlig zwecklos wird oder infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut…
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