Soweit ein Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB besteht, konkurriert mit ihm aus der Tatsache der Auftragsvereitelung allein kein gesonderter Schadenersatzanspruch.
Rückverweise
…den Besteller nicht vereinbart ist, aus der Tatsache der Auftragsvereitlung (Abbestellung) durch den Besteller allein mangels Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens kein gesonderter Schadenersatzanspruch ( RIS Justiz RS0021805; RS0021859 [T2]). 6.3. Nach 7 Ob 43/14w (= ZRB 2014, 195 [ Wenusch ]) führt die Abbestellung des Werks – als weitere Rechtsfolge –…