RS0032219 – OGH Rechtssatz
Wenn vom Verkäufer in Empfang genommene Teilzahlungen auf den Kaufpreis zur Deckung des durch verschuldete Nichterfüllung ihm verursachten Schadens (§ 921 ABGB) verwendet werden sollten, kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß es sich um eine Vertragsstrafenvereinbarung handelt und der Käufer seine Teilleistungen ohne Rücksicht darauf verlieren sollte, ob dem Verkäufer solcher Schaden entstanden ist.