JudikaturOGH

RS0094767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1982

Für die Vollendung des Veranstaltens eines durch § 168 Abs 1 StGB verpönten Glücksspiels ist das Stattfinden zumindest eines dieser Gesetzesstelle unterfallenen Spielgeschehens erforderlich.

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