RS0071739 – OGH Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens - einschließlich der Gebäudeverwaltung - gemäß § 8 RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zählt, unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von acht Prozent USt.
VwGH vom 23.04.1979, 377/78; Veröff: JBl 1980,275 = AnwBl 1979,489