RS0056524 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt geschäftsführender Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft mbH ist, zu deren Betriebsgegenstand auch die Tätigkeiten gehören, die zu den befugten Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gehören, so widerspricht dies § 5 RL-BA und § 8 RAO und bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.