JudikaturOGH

RS0056524 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1992

Wenn ein Rechtsanwalt geschäftsführender Gesellschafter einer Immobiliengesellschaft mbH ist, zu deren Betriebsgegenstand auch die Tätigkeiten gehören, die zu den befugten Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes gehören, so widerspricht dies § 5 RL-BA und § 8 RAO und bildet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung.

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