Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach § 389 Abs 1 EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des § 382 Z 8 lit a EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.
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