RS0057668 – OGH Rechtssatz
Während es nach der früheren Regelung des § 5 Abs 2 der 6.DVEheG die Möglichkeit gab, auch in den Fällen, in welchen hinsichtlich der Ehewohnung kein Rechtsverhältnis bestand, zwischen dem Ehegatten, der die Wohnung erhalten sollte, einerseits und dem Hauseigentümer oder den Hauseigentümern andererseits, ein Mietverhältnis zu begründen, gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Ein auf die Neubegründung eines Rechtes zur Benützung der Wohnung gegen einen Dritten gerichtetes Begehren ist kein Aufteilungsanspruch im Sinne des § 87 EheG.