RS0029889 – OGH Rechtssatz
Haben die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine mit § 37 AngG in Widerspruch stehende Vereinbarung insofern getroffen, als der Arbeitgeber das Recht haben soll, während der Sperrzeit auf die weitere Einhaltung der Konkurrenzklausel zu verzichten und in einem solchen Fall von seiner Entgeltpflicht von dem auf den Tag des Verzichtes folgenden Monatsersten an befreit sein soll, ist eine derartige Vereinbarung teilnichtig. Der Verzicht ist gültig. Hingegen ist die weitere Vereinbarung über die Befreiung von der Entgeltpflicht nichtig.