Die Haftungssonderregel für Wegehalter gilt nicht bei Schädigungen von Benützern eines Wegeanrainergrundes (unter ausdrücklicher Ablehnung von 7 Ob 766/78).
Rückverweise
…kann Ersatz nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften, auch den nach § 1319 ABGB verlangen (SZ 55/179; RIS Justiz RS0030067; Reischauer aaO § 1319a Rz 22). Der Kläger wurde aber nicht bei der Benutzung des Weges (der Treppe zur Unterführung) geschädigt…