JudikaturOGH

RS0010366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 1982

Die Vorschrift des § 452 ABGB wird nur dann bei der Sicherungsübereignung nicht umgangen, wenn, sofern die körperliche Übergabe der beweglichen Sachen nicht erfolgen kann, die mit ihnen verbundenen Markmale, woraus die Überlassung an den Erwerber für jedermann deutlich erkennbar ist, so lange bestehen bleiben, bis die Sachen aus der Verfügungsmacht des Veräußerers in die des Erwerbers gewechselt haben.

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