RS0029953 – OGH Rechtssatz
Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden.