RS0030237 – OGH Rechtssatz
Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.