JudikaturOGH

RS0030237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1982

Es ist im Sinne des § 91 ABGB Sache von Ehegatten, ihre Haushaltsführung einvernehmlich zu gestalten. Wird daher in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier als "Spielgefährte" der Kinder gehalten, so sind - im Hinblick auf das Postulat des § 91 ABGB beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.

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