Ein Werklieferungsvertrag setzt voraus, daß das Werk an den Besteller zu übereignen ist. Unter diesen Vertragstyp fällt etwa auch die Herstellung eines Werbefilmes oder einer Werbetafel und die Übereignung an den Besteller; kein Werklieferungsvertrag liegt hingegen vor, wenn es sich um Gestattung und Anbringung einer Werbeeinschaltung auf einer Fremden Werbetafel handelt.
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