RS0001701 – OGH Rechtssatz
War im Zeitpunkt der Stellung des Aufschiebungsantrages überhaupt nichts offenkundig und kamen nur im Verlaufe des Rechtsstreites gewisse Anhaltspunkt über eine eher ungünstige Vermögenssituation bei der betreibenden Partei (Verfahrenshilfe) hervor, ohne daß damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO zwingend glaubhaft gemacht wäre, kann nicht darauf verzichtet werden, daß die verpflichtete Partei schon in ihrem Aufschiebungsantrag konkret behauptet und bescheinigt, worin die Gefahr des unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles liegt.