RS0001051 – OGH Rechtssatz
Werden mehrere Einstellungsgründe in einem Antrag geltend gemacht, hat das Gericht auch ohne formelle Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache hinsichtlich eines Einstellungstatbestandes die übrigen geltend gemachten Einstellungstatbestände zu überprüfen und darüber zu entscheiden. In einem derartigen Fall besteht kein Anlaß, den erstgerichtlichen Beschluß in Ansehung der Sachentscheidung über den Einstellungsantrag nach § 41 Abs 2 EO als nichtig aufzuheben und den Einstellungsantrag diesbezüglich also, lediglich in Ansehung eines von mehreren behaupteten Einstellungsgründen wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.