Die Entscheidung im Verfahren nach § 37 MRG muß präjudiziell sein, also bindend eine Vorfrage lösen, damit der Rechtsstreit gemäß § 41 MRG unterbrochen werden kann.
…streitigen Verfahrens mehr vorsieht, wenn die Entscheidung in einem Verfahren nach § 37 MRG über eine präjudizielle Vorfrage anhängig ist (zur alten Rechtslage RIS-Justiz RS0070465, RS0102513). Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die…
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