RS0021230 – OGH Rechtssatz
Die Unterlassung der Setzung einer Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG bedeutet, daß die Verpflichtung mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wird. Die gesetzte Frist schiebt also nur die Vollstreckbarkeit hinaus. An der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes ändert die zur Durchführung gesetzte Frist nichts. Diese Verpflichtung ist daher in einem solchen Fall mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gegeben.