Selbst die im § 1210 ABGB angeführten Gründe führen nicht dazu, daß die Gesellschaft erlischt, sondern berechtigen nur zur Ausschließung von der Gesellschaft. Dies erst hat wieder bei der Zweimanngesellschaft die Auflösung der Gesellschaft und nach § 1215 ABGB die Teilung des gesellschaftlichen Vermögens zur Folge. Keinesfalls sind dadurch Ansprüche der Vertragsteile untergegangen.
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